1. Es steht dem Empfänger frei, die Ware vor dem Versand abzunehmen. Geschieht dies nicht, so wird sie mit dem Versand als abgenommen betrachtet, auch bei Franko-Preisstellung. Für die Berechnung ist die beim Abgang ermittelte Stückzahl in allen Fällen maßgebend.
2. Sind keine Weisungen für den Versand gegeben, so erfolgt dieser durch uns nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung.
3. Beanstandungen aller Art an Ausführung, Güte oder Menge der Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen, zu erheben.
4. Berechtigte Einwendungen gegen Menge, Gewicht und Ausführung werden in jedem Falle nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Besteller spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. In diesem Falle liefern wir kostenlos Ersatz ab Werk für die fehlenden oder minderwertigen Teile, jeder weiterer Schadenersatzanspruch, sowie ein Recht des Bestellers, vom Vertrage zurückzutreten, ist ausgeschlossen, desgleichen Schadenersatz-, Wandlungs- oder Minderungsansprüche. Ausbesserungen bzw. jegliche Arbeiten zur Behebung von angeblichen Mängeln oder irgendwelchen Umänderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung vorgenommen werden. Jeder Ersatzanspruch aus derartigen Arbeiten wird sonst abgelehnt.
5. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Werk. Von da ab geschieht der Transport für Rechnung und Gefahr des Bestellers auch bei Frankolieferungen.
6. Unsere Rechnungen sind hier zahlbar, und zwar sofern nicht andere Zahlungsbedingungen von uns festgelegt sind, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungslegung mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Ausstellung in bar oder Giro-Überweisung ohne Abzug. Falls Wechsel hereingenommen werden, sind wir berechtigt, bei ungünstigen Auskünften auch sofort die Warenklage zu erheben.
7. Bei späterer Zahlung berechnen wir an Verzugszinsen denjenigen Zinssatz zuzüglich Bankprovision, den uns Banken für vorübergehend in Anspruch genommenen Kredit jeweils in Rechnung stellen.
8. Für alle aus den Geschäften unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Verpflichtungen gelten für beide Teile unser Werk in
Netphen als Erfüllungsort und Siegen als Gerichtsstand.
9. Alle Angaben, betreffend Lieferfristen, werden nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit abgegeben; auf alle Fälle entbinden uns von der pünktlichen Einhaltung derselben; Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Maschinenbruch.
10. Verzugsstrafen sind gänzlich ausgeschlossen, auch kann der Besteller keine Schadenersatzansprüche erheben, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten ist.
11. Abnehmer mit denen wir bisher nicht in Geschäftsbeziehung gestanden haben, bitten wir um Angabe von Referenzen; auch beanspruchen wir Vorauszahlung oder hinreichende Sicherung der Rechnungsbeträge nach Abschluß. Ebenso behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor. Wir sind auch nach Abschluß des Geschäftes berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen, wenn uns ungünstige Auskünfte erteilt werden, oder sonst bekannt wird, daß ein Abnehmer in schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist. Im Falle der Nichtleistung oder Nichtsicherstellung können wir sofort vom Vertrage zurücktreten.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und an den aus Verarbeitung dieser Waren entstehenden neuen Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten unseres Abnehmers ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Bei Verbindung unserer Lieferungen nach § 947 BGB oder bei Verarbeitung nach § 950 BGB wird unsere Lieferung als Hauptsache angesehen und als Eigentum für uns erworben.
Wenn eine Weiterlieferung der von uns gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung erfolgt, so ist dem Zweitabnehmer gegenüber ebenfalls unser Eigentumsrecht weiterzugeben, anderenfalls eine unbefugte und widerrechtliche Weiterveräußerung vorliegt. Im Übrigen dürfen die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden. Unsere Abnehmer treten jedoch hiermit alle ihnen aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der Waren jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns sicherungshalber ab. Unsere Abnehmer sind ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als sie ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Falle gelten zwischen uns und unseren Abnehmern die Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Kommissionärs zum Kommittenten. Unsere Abnehmer sind verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.
Wenn im Falle eines Konkurses für unsere Forderung eine Ersatzaussonderung nicht in Frage kommt, so wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die einer 80% Konkursdeckung entspricht.
12. Wenn bei Auftragserteilung keine gegenteiligen Vorschriften gemacht werden, gilt die Bestellung gleichzeitig als Anerkennung vorstehender Verkaufsbedingungen.
13. Telefonische und mit Vertretern getroffene Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
14. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit solche durch obige Bedingungen nicht berührt werden.
15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde ungültig sein, bleiben die anderen Bedingungen in Geltung.